Agentur Neutor Covid-19 Beauftragter

COVID-19 Präventionskonzept

Die laufenden Änderungen der COVID-19 Verordnungen stellen uns alle vor große Herausforderungen. Was unersetzlich ist, sind tagesaktuelle Informationen zu den Vorschriften des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, um sie in Ihre Veranstaltung einarbeiten zu können. Aktuell sind alle Veranstaltungen untersagt. Mit den ersten Öffnungsschritten wird ein Veranstalten wieder möglich sein und das COVID-19 Präventionskonzept Teil der Sicherheitsvorgaben bleiben. Es ist ratsam, immer ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen, denn es sind ALLE gesundheitspolitischen Vorgaben zu erfüllen. Auch auf die Bestellung eines COVID-19 Beauftragten darf nicht vergessen werden.

Hier ein Auszug aus den Vorgaben einer der letzten Verordnungen:

Hinweis: Die Verordnungen der Bundesregierung ändern sich laufend. Bitte immer auf Aktualisierungen prüfen!

Aktuellere Version verfügbar! 

 COVID-19 Lockerungsverordnung – Ein Präventionskonzept muss Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter enthalten und darüber hinaus folgendes regeln:

  • Steuerung der Besucherströme
  • spezifische Hygienevorgaben
  • Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Nutzung sanitärer Einrichtungen
  • Verabreichung von Speisen und Getränken

Bei Veranstaltungen über XXX Personen (die Anzahl ändert sich leider laufend) ist vorab ein Risikocheck verpflichtend durchzuführen und in der Folge ein Präventionskonzept zu erstellen. Natürlich sollte auch für kleinere Veranstaltungen ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Umdenken ist gefragt.

Der Begriff „Veranstaltungen“ wird in den Verordnungen des Bundesministers wesentlich breiter ausgelegt und weicht von den bekannten veranstaltungsrechtlichen Regelungen ab. Hier ein Auszug aus einer letzten Verordnung.

§ 10 Veranstaltungen

(1) „Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.“

Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Besuchern untersagt.

Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Besuchern und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Besuchern zulässig.

Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Besuchern und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Besuchern mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Mit 1. September 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Besuchern und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Besuchern mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung Ihres Events.







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    Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen 

    © Bundesminsterium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Weitere Informationen zu den Maßnahmen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.