4-COVID-19-SchutzmassnahmenVO

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die laufenden Änderungen der COVID-19 Verordnungen stellen uns alle weiterhin vor große Herausforderungen. Zu diesem Zweck wollen wir hier die aktuellste Fassung der COVID-19 Maßnahmen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichen. Weiterhin sind leider alle Veranstaltungen, ausgenommen Vorarlberg, untersagt.

Aktuellere Version verfügbar!

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 16.03.2021

Gesonderte Maßnahmen für Vorarlberg

4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Hinweis: Die Verordnungen der Bundesregierung ändern sich laufend. Bitte immer auf Aktualisierungen prüfen! 

Die 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung ist mit 15.03.2021 in Kraft getreten. Sie gilt hinsichtlich der Ausgangsregelung bis zum 24.03.2021 und hinsichtlich der übrigen Regelungen bis zum 11.04.2021. Anpassungen gibt es im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Außerschulische Jugendarbeit bis 18 Jahre

  • Darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
  • Testverpflichtung in geschlossenen Räumen
  • Gruppe von max. 10 Personen plus bis zu 2 Betreuungspersonen
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht

Sport bis 18 Jahre

  • Sport im Freien ist erlaubt
  • Gruppe von maximal zehn Personen plus bis zu zwei Trainerinnen/Trainer
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht
  • Kontaktsport ist nicht erlaubt

Treffen von Selbsthilfegruppen

  • Können in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
  • FFP2-Masken-Pflicht in geschlossenen Räumen und im Freien

Nachschärfungen im beruflichen Bereich – diese gelten ab 1. April.

  • Verpflichtendes Präventionskonzept für Betriebe ab 51 Mitarbeiter/-innen

Die Verordnungund die zugehörige rechtliche Begründung sind im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.

Alle Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Überblick:

Abstand

Ein Abstand von mindestens 2 Metern gilt:

  • an allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor.

Ausgenommen sind: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen / Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

  • am Arbeitsplatz, es sei denn, es können sonstige, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Aufstellen von Plexiglaswänden); zudem ist ein MNS zu tragen

FFP2-Maskenpflicht

Eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) ist zu tragen:

  • an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
  • bei (derzeit erlaubten) Veranstaltungen (z. B. Begräbnis)
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • in Seil- und Zahnradbahnen
  • in allen Kundenbereichen des Handels sowie in Dienstleistungsbetrieben
  • auf Märkten (indoor und outdoor)
  • bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • in der Gastronomie (sofern geöffnet – z. B. in Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
  • in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
  • auch für genesene und geimpfte Personen
  • bei Treffen von Selbsthilfegruppen

Ausgenommen sind:

  • Arbeitsorte, an denen Berufsgruppentestungen durchgeführt werden. Wer getestet ist, muss einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Logopädinnen/Logopäden und ihre Patientinnen/Patienten während der Behandlung
  • Kundenbereiche, die sich im Freien befinden, und in denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
  • gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner während der Kommunikation
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
  • Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
  • Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen

Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr (gültig bis vorerst 24.03.2021)

Wichtige Ausnahmen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen LebensBerufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Zusammentreffen

Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen: maximal 4 Erwachsene mit ihren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern

Alten- und Pflegeheime

  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen spätestens alle drei Tage getestet werden und bei Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohnern eine FFP2-Maske, eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
  • Bewohnerinnen/Bewohner dürfen zweimal pro Woche von zwei Personen besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
  • Besucherinnen/Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und während des Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Pediküre)

  • Vor Inanspruchnahme muss ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorgelegt werden. Bei Antigen-Tests darf der Zeitpunkt der Probenahme nicht älter als 48 Stunden sein, bei molekularbiologischen Tests (PCR- oder LAMP-Tests) nicht älter als 72 Stunden.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben.
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  • Pro Kundin / Kunde muss eine Fläche von 10 m2 verfügbar sein.
  • Wird die körpernahe Dienstleistung außerhalb der üblichen Geschäftsräume erbracht (z. B. auswärtige Betriebsstätten, Hausbesuche, etc.) ist dies nur möglich, wenn durch die Dienstleisterin / den Dienstleister ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorgelegt werden kann. Bei Antigen-Tests darf der Zeitpunkt der Probenahme nicht älter als 48 Stunden sein, bei molekularbiologischen Tests (PCR- oder LAMP-Tests) nicht älter als 72 Stunden.
  • Ist die körpernahe Dienstleistung zugleich auch eine Gesundheitsdienstleistung (z. B. mobile Pflege), muss die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer alle sieben Tage ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorweisen.

Dienstleistungen

  • Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein

Handel

  • Alle Geschäfte sind geöffnet (maximale Öffnungszeit von 06.00 bis 19.00 Uhr)
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein
  • Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske)

Regelung in Einkaufszentren:

  • kein Verweilen in allgemeinen Bereichen
  • keine Konsumation von Speisen und Getränken
  • als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt

Sport

  • Kontaktsport ist nicht erlaubt
  • Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z. B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 2 Metern, 20 m2-Regel
  • Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z. B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln

Ausnahmeregelungen für Sport von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre:

  • Sport im Freien ist erlaubt
  • Gruppe von maximal zehn Personen plus bis zu zwei Trainerinnen/Trainer
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht
  • Kontaktsport ist nicht erlaubt

Gastronomie und Beherbergung

  • Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten.
    Bei Abholungen von Speisen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
    (oder einer gleichwertigen Maske) für alle Beteiligten.
  • Lieferservice ist täglich und rund um die Uhr möglich.
  • Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
  • Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere
    aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.

Arbeit

  • Wo möglich, soll auf Homeoffice umgestellt werden.
  • Abstandspflicht von mindestens 2 Metern
  • In geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
  • Weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (z. B. Trennwände).
  • Bei engem Kontakt (z. B. mit Kundinnen / Kunden) wöchentliche Testungen und MNS oder FFP2-Maske (siehe oben)
  • Verpflichtendes Präventionskonzept für Betriebe ab 51 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (ab 1. April)

Für außerschulische Jugendarbeit bis 18 Jahre gilt:

  • Darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
  • Testverpflichtung in geschlossenen Räumen
  • Gruppe von max. 10 Personen plus bis zu 2 Betreuungspersonen
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht

Kultur und Freizeit

  • Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet.
  • Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geöffnet

Es gilt:

  • Beschränkung von 1 Besucherin / Besucher pro 20 m2
  • Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske) entfällt im Freien von Betriebsstätten, wenn ein Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist.

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Wir freuen uns auf ein persönliches Beratungsgespräch.







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